Die Satzung des Vereins - Schützenverein Kerstlingerode von 1910 e. V.

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Die Satzung des Vereins

Der Verein
§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen Schützenverein Kerstlingerode von 1910 e. V.
(2) Er hat seinen Sitz in Gleichen, OT Kerstlingerode.
(3) Der Verein ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Göttingen unter Nr. VR 2813 eingetragen.
(4) Er ist Mitglied im Landessportbund, und über den Kreisschützenverband Göttingen e. V. im Niedersächsischen Sportschützenverband e. V., im Schützenbund Niedersachsen und im Deutschen Schützenbund.
(5) Jede Personenbezeichnung gilt sowohl in ihrer weiblichen wie auch männlichen Form.
(6) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Vereinszweck und Gemeinnützigkeit
(1) Zweck des Vereins ist die Förderung des Schießsports.
(2) Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch Förderung sportlicher Schießübungen und Leistungen.
(3) Der Verein ist eine reine, auf innere Verbundenheit und Liebe zum Schießsport aufgebaute Sportorganisation und nicht auf gewinnbringenden Erwerb gerichtet.
(4) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke sondern ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(5) Der Verein ist politisch, ethnisch und konfessionell neutral.
(6) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
(7) Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(8) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(9) Ehrenamtlich tätige Personen haben nur Anspruch auf Ersatz nachgewiesener Auslagen.

§ 3 Mitgliedschaft
Aufnahme
(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person ab 14 Jahren werden die sich verpflichtet, den Bestrebungen des Vereins gemäß dieser Satzung zu handeln.
(2) Die Anmeldung zur Aufnahme in den Verein hat bei einem Vorstandsmitglied schriftlich zu erfolgen.
(3) Die Mitgliedschaft beginnt, nachdem 2/3 des Vorstandes zugestimmt haben.
(4) Die Beitragspflicht beginnt mit dem Tag der Aufnahme.
(5) Minderjährige Mitglieder benötigen die Unterschrift eines Erziehungsberechtigten auf dem Aufnahmeantrag.
(6) Jedes Mitglied ist stimmberechtigt.
(7) Mit dem Eintritt in den Verein erkennt jedes Mitglied die Satzungen und Rechtsordnungen der übergeordneten Verbände an und verpflichtet sich, diesen entsprechend zu handeln.
(8) Das Mitglied erkennt die datenschutzrechtlichen Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes an und erkennt an, dass seine persönlichen Daten auf Verbandsebene zweckgebunden weitergegeben werden.
(9) Das Mitglied stimmt – jederzeit widerruflich – der Veröffentlichung seines Namens und seines Bildes bei Vorliegen besonderer Situationen durch den Vorstand zu.
Beiträge
(10) Jedes Mitglied hat eine Aufnahmegebühr und jährlich den Vereinsbeitrag zu zahlen, deren Höhe sich jeweils nach den Beschlüssen der Jahreshauptversammlung richtet.
Austritt
(11) Der Austritt eines Mitgliedes (Kündigung) kann durch schriftliche Mitteilung an den Vorstand erfolgen (das Versenden einer Kündigung per E-Mail ist zulässig).
(12) Der Austritt kann nur zum Ende des Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 4 Wochen erklärt werden.
(13) Bei Beendigung der Mitgliedschaft – gleich aus welchem Grund – erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis. Noch ausstehende Verpflichtungen aus dem Mitgliedsverhältnis, insbesondere ausstehende Beitragspflichten, bleiben unberührt.
Ausschluss
(14) Ausgeschlossen werden kann, wer gegen die Interessen des Vereins handelt oder dessen Ansehen schädigt, sich unehrenhaft oder unkameradschaftlich verhält, die Satzung nicht gewissenhaft befolgt oder gegen Vereinsbeschlüsse und Schießordnung verstößt.
Ferner kann ausgeschlossen werden, wer trotz Mahnung länger als 6 Monate mit seinen Zahlungsverpflichtungen im Rückstand ist.
Bei Austritt oder Ausschluss verliert das Mitglied jeden Anspruch auf das Vereinsvermögen.
Bei Verstößen gegen diese Satzung und die Vereinsinteressen kann der Vorstand gegen das betreffende Mitglied geeignete Maßnahmen ergreifen: Verweis, befristetes Schießverbot, Zahlung eines Geldbetrages.
Einspruch
(15) Innerhalb von 14 Tagen nach den in § 3, Satz 13 aufgeführten Maßnahmen steht dem Mitglied Einspruch zu, über den die nächste Mitgliederversammlung mit Mehrheit aufgrund des festgestellten Sachverhaltes und Anhören des Beschuldigten durch Aufhebung, Milderung oder Bestätigung entscheidet.

§ 4 Vorstand des Vereins
(1) Der Vorstand des Vereins setzt sich zusammen aus:
1. dem 1.Vorsitzenden
2. dem 2. Vorsitzenden
3. dem Schriftführer
4. dem Kassierer
5. dem Schießsportleiter
6. dem 1. Schießwart
7. dem 2. Schießwart
8. der Damensprecherin
(2) Die Vorstandsmitglieder werden auf der Jahreshauptversammlung auf 3 Jahre durch einfache Stimmenmehrheit gewählt.
(3) Wiederwahl ist zulässig.
(4) Die Neuwahl der Vorstandsmitglieder findet einzeln der Reihe nach statt.
(5) Vorstand des Vereins im Sinne des § 26 BGB sind der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende.
(6) Jeder von ihnen ist allein vertretungsberechtigt.
(7) Im Innenverhältnis ist der 2. Vorsitzende verpflichtet, nur dann von seiner Vertretungsmacht Gebrauch zu machen, wenn der 1. Vorsitzende verhindert ist.
(8) Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich und sind für die Überwachung der übrigen Vorstandsmitglieder verantwortlich.
(9) Die Tätigkeit der übrigen Vorstandsmitglieder ergibt sich aus der Aufteilung der Arbeitsgebiete.
(10) Sie alle haben die Pflicht, den Vorsitzenden bei der Erledigung der Vereinsobliegenheiten nach Kräften zu unterstützen.
(11) Ein Mitglied darf gleichzeitig mehrere Funktionen im Vorstand ausüben. Ausgenommen davon sind die Funktionen des 1. und 2. Vorsitzenden.

§ 5 Die Kassenführung
(1) Der Kassierer ist verpflichtet, alle Einnahmen und Ausgaben getrennt nach Belegen laufend zu verbuchen.
(2) Aus den Belegen muss der Zweck der Zahlung sowie der Zahltag ersichtlich sein.
(3) Kassenprüfer sind zwei auf der Jahreshauptversammlung gewählte Mitglieder.
(4) Sie haben die Kasse in regelmäßigen Abständen zu prüfen und der Mitgliederversammlung darüber zu berichten.
(5) Sie sind berechtigt Anträge auf Entlastung des Kassierers und des Vorstandes zu stellen.

§ 6 Versammlungen
Aufgabe der Versammlung
(1) Sämtliche Vereinsversammlungen sind nicht öffentlich.
(2) Der Vorstand ist jedoch berechtigt, bestimmten Personen die Anwesenheit zu gestatten.
(3) Die Mitglieder-, insbesondere Hauptversammlungen haben die Aufgabe, durch Aussprachen und Beschlüsse auf dem Wege der Abstimmung die maßgeblichen, der Zielsetzung des Vereins dienlichen Entscheidungen herbeizuführen.
(4) Alle Beschlüsse werden durch einfache Stimmenmehrheit gefasst, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden.
(5) Stimmenenthaltungen bleiben daher außer Betracht.
(6) Hat im ersten Wahlgang ein Antrag keine Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht, so findet soweit erforderlich eine Stichwahl unter den Anträgen oder Kandidaten statt, welche die beiden höchsten Stimmzahlen erreicht haben.
(7) An das Ergebnis der Abstimmung ist der Vorstand bei der Durchführung seiner Aufgaben gebunden.
(8) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder.
Jahreshauptversammlung
(9) Die Jahreshauptversammlung findet alljährlich am letzten Wochenende vor dem 24. April statt.
(10) Zu ihr ist vom 1. Vorsitzenden mindestens 10 Tage vorher unter Angabe der Tagesordnung schriftlich einzuladen (das Versenden einer Einladung per E-Mail ist zulässig).
(11) Sie hat u. a. folgende Aufgaben:
- Entgegennahme der Rechenschaftsberichte des Vorstands
- Entlastung des Vorstandes
- Festsetzung des Vereinsbeitrages
- Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands
- Wahl der Kassenprüfer
(12) Sämtliche Veranstaltungen des Vereins werden in dieser Versammlung festgelegt und bekannt gegeben.
Außerordentliche Mitgliederversammlung
(13) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann nach Bedarf einberufen werden, wenn der 1. Vorsitzende es für nötig erachtet, der Vorstand es beschließt oder mindestens ein Drittel der Mitglieder es schriftlich unter Angabe der Gründe bei einem Vorstandsmitglied beantragt.
Protokoll
(14) Über jede Haupt- und Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die den wesentlichen Inhalt der Versammlung sowie alle Anträge und Abstimmungsergebnisse wiedergibt.
(15) Sie ist vom Schriftführer und vom 1. Vorsitzenden zu unterzeichnen und aktenmäßig zu verwahren (Protokollbuch).

§ 7 Ordnungen
(1) Durch den Vorstand werden alle Streitfälle und Vergehen gegen die Satzung erledigt.

§ 8 Satzungsänderungen und Auflösung
(1) Zur Satzungsänderung bedarf es einer eigens zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung, aus deren Tagesordnung der Antrag auf Satzungsänderung und die hierüber beabsichtigte Abstimmung klar erkenntlich sein müssen.
(2) Zur Beschlussfassung in diesem Sinne ist eine Stimmenmehrheit von ¾ der erschienenen Mitglieder erforderlich.
(3) Die Auflösung des Vereins kann nicht erfolgen, sobald fünf Mitglieder sich der Aufrechterhaltung erklären.
(4) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den TSV Kerstlingerode/Gelliehausen, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige/sportliche Zwecke zu verwenden hat.
(5) § 8 Satz (3) kann bei keiner Neuberatung der Satzung geändert werden.

Diese Satzung tritt an die Stelle der bisherigen Satzung vom 03. Februar 2017
Gleichen, den 21. April 2017
© Schützenverein Kerstlingerode von 1910 e. V.
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